Wertrechte

Beispiel eines "befüllten" Registers

Bundesschuldbuchverordnung 1948 
(Formell nicht aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos)

§ 1 Zum Zwecke der Eintragung von Anleiheforderungen gegen die Republik Österreich wird ein Bundesschuldbuch geschaffen. Es wird bei der Staatsschuldbuchhaltung nach den Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen geführt und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs.

Dies war bis zum Wegfall die Grundlage eine gesetzliche Bestimmung, dass es ein Wertpapier gab, das keine "Materialisierung" einer faktischen Urkunde gebraucht hat.