Derivativ

Erwerb durch Übertragung "bestehender" Bitcoins

Herrschende Auffassung ist, dass es sich um einen Kaufvertrag handelt, wenn
Fitatgeld für den Erwerb von Bitcoins gegeben wird,
und um einen Tauschvertrag, wenn 
Bitcoins werden zum Ausgleich einer Schuld getauscht. 


Originär durch Mining

Glücksverträge

Neue Bitcoin entstehen durch Richtlinien der "Bitcoin community". 

Es findet ein Wettbewerb im Errechnen von nun Blocks statt. Da nicht nur die Rechenleistung des Miners ein Garant für das Finden eines neuen Blocks ist, sondern auch der Zufall oder das Glück eine Rolle spielt, ist zu untersuchen ob Mining ein entgeltlicher Glücksvertrag im Sinne des  ist. 

§ 1267 ABGB: "Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeltlichen Verträgen."

Glücksverträge sind entweder Wette, Spiel oder Los. Keiner dieser Vertragstypen ist unmittelbar auf das Mining anzuwenden, auch wenn das finden eines neuen Hashtags vom Zufall abhängt.  Aber auch im Falle einer Anwendbarkeit fehlt auch hier der erforderliche Vertragspartner. Sollte der Miner trotz des Finden eines neuen Blocks für die Chain keine Bestätigung von der Community erhalten, so gibt es keinen Partner, gegen den er das Recht auf 12,5 Bitcoins Prämie sowie die Erträge aus Transaktionsgebühren durchsetzen könnte.

Nicht rechtlich, aber politisch relevant könnte damit sein, dass in China mehr als 50% Kapazität der Miner liegt. Bei einem nationalen Zusammenschluss ist es daher möglich, dass nur mehr in China geschürfte Blöcke die Mehrheit der bestätigten Transaktionen erhalten. 

Auslobung

§ 860 ABGB: Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist.

Auch hier ist eine auslobende Partei notwendig, die in Anspruch genommen werden kann.  


Erwerb durch Zuwachs

§ 404 ABGB: „Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne dass es dem Eigentümer von jemand andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beide zugleich bewirkt.” 

Zuwachs erfordert weder eine Vertragspartei, noch ist er an vertragliche Voraussetzungen gebunden. 

Errechnet ein Miner einen neuen Block, kann sich der Miner 12,5 Bitcoins in einer Transaktion selbst zuschreiben. Wird dieser Block und die Zuschreibung von der Community mehrheitlich anerkannt, so sind 12,5 Bitcoins neu entstanden.