Kein Datensatz repräsentiert den Bitcoin 

Bloße Wertzuschreibungen sind reine Gedankenkonstrukte

Bitcoin existiert nicht und kann daher keinen Sache sein 

Ermöglicht § 303 eine Subsumtion der Bitcoins unter den Sachbegriff
-> trotzdem Abhängigkeit von der Blockchain 

Nur der Datensatz über die Transaktionsbestätigung auf der Blockchain kann Gegenstand von Verpflichtungen sein