Kein Datensatz repräsentiert den Bitcoin
Bloße Wertzuschreibungen sind reine Gedankenkonstrukte
Bitcoin existiert nicht und kann daher keinen Sache sein
Ermöglicht § 303 eine Subsumtion der Bitcoins unter den Sachbegriff
-> trotzdem Abhängigkeit von der Blockchain
Nur der Datensatz über die Transaktionsbestätigung auf der Blockchain kann Gegenstand von Verpflichtungen sein